Statuten Go-Club Winterthur
Ausgabe 2012 (Version 1.9 vom 5. März 2012)
Inhalt
Präambel
1In den folgenden Statuten wird für Personen immer die kürzere Schreibweise verwendet.
Darunter sind Personen des anderen Geschlechts mitgemeint.
2Offizielles Kommunikationsmittel ist E-Mail (elektronische Post).
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Go-Club Winterthur, nachfolgend GCW genannt, ist im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein politisch und konfessionell
neutraler Verein mit Sitz in Winterthur.
Art. 2
1Der GCW bezweckt die Pflege und Förderung des Gospiels in sportlichem und
kameradschaftlichem Geist.
2Zu diesem Zweck kann er sich Organisationen anschließen, sich an solchen
beteiligen, diese unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten.
Art. 3
1Der GCW finanziert sich durch Jahresbeiträge seiner Mitglieder, freiwillige
Zuwendungen, sowie allfällige Sponsorenbeiträge.
2Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung für jedes Vereinsjahr festgelegt.
3Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des GCW ist
ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
4.1: Aktivmitglieder und Junioren. Junioren sind Schüler, Lehrlinge und Studenten, sowie Personen bis zum 18. Lebensjahr.
4.2: Passiv- und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder haben keine Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der GCW bezahlt für sie auch keinen Verbandsbeitrag an den Schweizerischen Go-Verband. Passivmitglieder haben auch eine Jahresgebühr zu entrichten. Der GCW bezahlt 50% des Mitgliederbeitrags für passivmitglieder als Verbandsbeitrag.
Art. 5
1Mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder mit Abschluss der Ausbildung wechseln die Junioren
automatisch in die Erwachsenengruppe als Aktive. Ein früherer Übertritt ist
auf Wunsch möglich.
2Die Eltern der nicht Volljährigen
haben das Mitspracherecht für die Jugendgruppe an der
Generalversammlung (GV).
3An der GV wird bei Bedarf ein Vertreter der Jugendgruppe bestimmt, welcher durch den
Präsidenten zu den Vorstandssitzungen eingeladen wird.
Art. 6
Mitglieder, die sich um den GCW oder um das Gospiel besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Clubbeitrag und vom Vereinsbeitrag befreit.
A. Aufnahmen
Art. 7
1Mitglied kann jede Person werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche
Anmeldung erforderlich.
2Mit der Beitrittserklärung werden die Statuten des GCW anerkannt.
Art. 8
1Die definitive Aufnahme eines potentiellen Neumitglieds beschließt die GV. Gesuchsteller können nach Abgabe der
Beitrittserklärung schon vor diesem Beschluss am Spielbetrieb teilnehmen.
2Personen, die nach dem 30. Juni eintreten, können einen reduzierten Mitgliederbeitrag
leisten.
B. Austritt und Ausschluss
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, überdies:
- durch den Austritt;
- durch den Ausschluss;
- wegen Unterlassung der Beitragszahlung.
Art. 10
1Der Austritt kann seitens eines Mitgliedes jederzeit erklärt werden. Er ist dem
Vorstand mitzuteilen.
2Der Verzicht auf die Ehrenmitgliedschaft ist jederzeit möglich.
Art. 11
1Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wenn es die Statuten gröblich verletzt;
- wenn es mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde;
- wenn es sich schwere Friedensstörungen innerhalb des GCW zuschulden kommen lässt.
2Ausschlüsse werden an der GV auf Antrag des Vorstandes vorgenommen.
Art. 12
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung
des Clubbeitrages.
III. Organisation
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
- die GV;
- der Clubvorstand;
- die Revisionsstelle.
A. Die Generalversammlung (GV)
Art. 14
1Die ordentliche GV findet alljährlich im ersten Quartal statt.
2Eine außerordentliche GV findet statt:
- auf Beschluss des Vorstandes;
- wenn es ein Viertel der aktiven Mitglieder verlangt.
3Die GV wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche GV ist drei Wochen, die
außerordentliche GV einen Monat vor dem Versammlungstag, unter Bekanntgabe der Geschäfte,
schriftlich einzuberufen.
4Die Teilnahme an der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Wer nicht an der GV teilnehmen kann, hat sich offiziell zu entschuldigen.
5Anträge von Mitgliedern sind bis zwei Wochen vor der GV schriftlich an den
Vorstand zu richten.
Art. 15
1Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der aktiven Stimmberechtigten anwesend sind.
2Stimmberechtigt sind die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Im Weiteren sind die Jugendmitglieder,
welche das 16. Altersjahr erreicht haben, stimmberechtigt. Die Passivmitglieder haben beratende Funktion.
Art. 16
1Die ordentliche GV behandelt insbesondere folgende Traktanden
in dieser Reihenfolge:
- Appell und Wahl der Stimmenzähler;
- Agenda
(altes Jahr)
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV;
- Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten
- Entgegennamhe der Jahresrechnung und des Berichtes
der Revisionsstelle;
- Beschlussfassung über die Anträge der Revisionsstelle
und Entlastung des Vorstandes;
- Jahresbericht des Turnierorganisators;
- Jahresbericht des Jugendgruppenleiters;
- Austritte und Ausschlüsse von Mitgliedern;
(neues Jahr)
- Aufnahmen von Mitgliedern;
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Rechnungsrevisoren;
- Festsetzung der Jahresbeiträge;
- Bestimmung des Clublokals;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Änderung der Statuten;
- Anträge von Mitgliedern;
- Verschiedenes;
- Genehmigung des Jahresbudgets.
Art. 17
1Die Beschlüsse der GV werden in offener Abstimmung durch Mehrheitsbeschluss gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu treffen.
2Gegenstände und Anträge, die nicht vom Vorstand vorberaten sind und nicht auf
der Traktandenliste figurieren, sind als Anregung zu behandeln und an den Vorstand zu verweisen.
B. Der Vorstand
Art. 18
1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und
dem Aktuar. Folgende Rollen werden zusätzlich vergeben, wobei eine Person mehrere Rollen innehaben kann:
- Turnierorganisator;
- Materialverwalter;
- Jugendförderer;
- Webmaster.
2Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten selber. Während
der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand ersetzt werden. Die
Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Art. 19
1Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel alle drei Monate statt. Bei dringenden
Geschäften kann der Präsident die Vorstandssitzung früher einberufen.
2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 20
Der Vorstand ist verantwortlich für die Gesamtleitung des GCW. Außer den ihm
durch diese Statuten zugewiesenen Aufgaben sind ihm insbesondere folgende Obliegenheiten
übertragen:
- Aufstellung und Vorbereitung der Geschäfte und Begutachtung der Anträge an die GV;
- Bestimmung von Delegationen;
- Erlass der in den Statuten vorgesehenen Reglemente;
- Entwurf für die Herausgabe eines jährlichen Mitteilungsblattes;
- Beschlussfassung über Ausgaben und einzugehende Verbindlichkeiten von über Fr. 1000.-
bei einmaligen und von Fr. 500.- bei wiederkehrenden Auslagen.
Art. 21
1Der Kassier hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er
legt jeweils an der ordentlichen GV die Rechnung für das vergangene Jahr zur Genehmigung vor.
2Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3Das Clubvermögen ist ausschließlich für die Deckung der dem Club in
Erfüllung seiner Aufgaben entstandenen Auslagen bestimmt.
4
Die
ordentliche
Amtsdauer des Kassiers beträgt
fünf
Jahre.
Art. 22
1Der Turnierorganisator organisiert sämtliche Turniere innerhalb des GCW. Er ist
verantwortlich für einen reibungslosen Spielbetrieb und zugleich Schlichtungsstelle für
allfällige Differenzen.
2Der Turnierorganisator unterbreitet an der GV das Jahresprogramm für die kommende
Saison, welches genehmigt werden muss.
Art. 23
Der Materialverwalter sorgt für einen einwandfreien Zustand des Spielmaterials. Er
hat ein Inventar zu führen, welches an der GV den Mitgliedern vorgelegt wird.
C. Die Revisionsstelle
Art. 24
1Die Revisionsstelle besteht aus einem
Revisor, der von der ordentlichen GV
gewählt wird. Der Revisor darf nicht zugleich ein Mitglied des Vorstandes sein.
2Der Revisor ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Revision der
Kassenführung vorzunehmen. Er ist berechtigt, zu diesem Zweck alle einschlägigen
Akten des Kassiers einzusehen und überdies jederzeit eine außerordentliche Prüfung
durchzuführen.
3Der Revisor erstattet seinen Bericht der GV.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 25
1Im Falle einer Auflösung des GCW wird der Materialbestand dem Clubvermögen hinzugefügt. Das Clubvermögen wird danach dem Schweizerischen Go Verband übergeben.
2Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine GV von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 26
1Diese Statuten sind auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder
einer Gesamt- oder Teilrevision zu unterziehen.
2Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Statuten können nur durch eine
GV mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Art. 27
1Die vorliegenden Statuten wurden von der
Gründungsversammlung vom
20. Januar 2003 angenommen.
2Diese Statuten treten ab sofort in Kraft.
Art. 28
Der Gerichtsstand ist Winterthur.
Winterthur, den 5. März 2012 Im Namen des Vorstandes:
| Der Aktuar |
Der Präsident |
Der Vizepräsident |
Der Kassier |
| Matthias May |
Philipp Gressly |
Gabriel Dobler |
Michael Schweizer |
|